Eichung


Im sog. geschäftlichen Verkehr (Abrechnung an Dritte) ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass ausschließlich Waagen mit Eichung eingesetzt werden dürfen. Dazu muss der Handgabelhubwagen mit Waage mit eichfähigen Komponenten aufgebaut sein und zusätzlich einer Herstellerersteichung unterzogen werden. Der Aufkleber (M auf grünem Grund) auf dem Gerät bestätigt dann die erfolgte Eichung. Die Eichung muss je nach Eichklasse in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Die werkseitige Ersteichung findet immer im Herstellerwerk statt. Nach jeglichem Eingriff oder z. B. einer Reparatur ist die Eichung ebenfalls zu erneuern. Die Nacheichung kann durch jedes Eichamt durchgeführt werden. In den meisten Fällen werden die Waagen zum Eichamt gebracht und dort nachgeeicht. Selbstverständlich ist es auch zulässig Personal vom Eichamt mit der Eichung im eigenen Betrieb zu beauftragen, jedoch verfügen kaum Unternehmen über die notwendigen Eichgewichte. Waagehubwagen sind, aufgrund der Kapazität, in der Eichklasse III eingeordnet. Somit müssen Hubwagen mit Waage und einer Kapazität von bis zu 2000kg alle 2 Jahre nachgeeicht werden und Waagehubwagen mit einer Kapazität ab 3000kg alle 3 Jahre nachgeeicht werden. Das Datum der letzten Eichung ist auf dem Eichaufkleber aufgeführt.

 

Waagen der Eichlasse III dürfen max. 3000 Teilungsschritte haben. Somit werden die möglichen Teilungsschritte über die gewünschte Kapazität beschränkt. D. h. ein Waagehubwagen mit 2000kg Kapazität kann max. 0,66kg Anzeigeschritte haben – es wird dann aufgerundet auf 1kg. 

 

Ob Sie eine geeichte Waage im Einsatz haben erkennen Sie an einem Aufkleber der folgende Angaben enthält:

 


Wenn sie einen geeichten Waagehubwagen einsetzen wollen sollten sie unbedingt ein Gerät mit Drucker (auch geeicht) wählen. Denn so haben sie die Möglichkeit das Wiegeergebnis direkt zu dokumentieren. Eine Standardausführung hätte z. B. folgende Spezifikationen: Kapazität 2200kg, 1kg-Anzeigeschritte, Toleranz 0,02% v.d.E. d. h. +/- 1kg und einen Drucker.